Abfallbeseitigung
Die Entsorgung des Mülls aus dem Kleingarten erfolgt über den Hausmüll am Wohnort. Die illegale Entsorgung im Garten, z.B. durch Vergraben oder Verbrennen in der Anlage oder, wie gut sichtbar, kurz hinter der Vereinsgrenze, ist nicht nur eine Sauerei. Nach §326 StGB ist illegale Abfallentsorgung eine Straftat und wird verfolgt.
Gartenabfälle dürfen ganzjährig nicht verbrannt werden. Die Entsorgung von Unkraut, durch Sporen und andere Schaderreger befallene Grünabfälle, sowie Baumschnitt u. ä. kann kostengünstig über der städtischen Abfallwirtschaft vorgenommen werden. Auch eine „Solarisation“ von problematischen Grünabfall ist eine Alternative. Hierbei wird das zu kompostierende Material in einen schwarzen Sack für einige Zeit in die Sonne gestellt. Die hierbei entstehenden Temperaturen machen so manchem Schaderreger den Garaus. Als günstig haben sich hierbei die Säcke von Mulch oder Pflanzerde erwiesen, da sie innen meist schwarz sind, einfach umdrehen.
Bei der professionellen Kompostierung (z.B. in Dresden-Kaditz) wird eine deutlich höhere Rottetemperatur erreicht, wobei der Großteil von Erregern abgetötet wird.
Ansonsten ist jeder Gartenfreund angehalten, eigene Komposter auf seiner Parzelle zu pflegen, um dem Boden genügend Nährstoffe zurückzuführen. Nicht umsonst nennt man den Kompost auch das „Gold des Gärtners“.
Weiterhin ist eine Entsorgung der Biotoiletten nur im geschlossenen Komposter gestattet, wobei eine Rottedauer von mindestens einem Jahr zu erfolgen hat. Die Verwertung des reifen Endproduktes sollte nur auf Zierflächen vorgenommen werden. Die Entleerung von Chemietoiletten darf prinzipiell nur über die dafür vorgesehenen Stellen erfolgen.