Kleingarten auf kontaminierten Boden
Ein kontaminierter Boden entbindet den Pächter nicht von seiner Pflicht die von ihm gepachtete Parzelle kleingärtnerisch zu nutzen.
Kleingärtnerische Nutzung bedeutet auch hier, dass mindestens 51% der Parzelle „begärtnert“ wird. Daraus ist die 1/3 Regelung für Obst und Gemüse entstanden. Der Rest zu den mind. 51 % - dazu zählen dann Komposter, Biotope, Bienennährpflanzen und Vogelschutzgehölze oder auch kleine Biotope wie Teiche, bepflanzte Steinhaufen etc. Nicht zur kleingärtnerischen Nutzung gehören Rasen, Koniferen und Wege.
Nun zum kontaminierten Boden. Der Anbau von Obstbäumen ist relativ unproblematisch. Für das Anpflanzen von Gemüse sollte eine Aufwertung des Bodens vorgenommen werden. Die Einarbeitung von organischem Material, Kompost, und die Anhebung des pH-Wertes (Kalkung) verringert die Aufnahme von Schwermetallen der Pflanze aus dem Boden.
Die Errichtung von Hochbeeten oder ein partieller Austausch von Boden unter Verwendung von Drainagevlies ist ebenfalls eine Möglichkeit eine gesunde Ernte zu erzielen.
Weiterhin können in solch belasteten Gärten Staudenrabatten, einjährige Blumen oder Biotope höher bewertet werden. Die Möglichkeiten sind vielfältig und der Gesamteindruck zählt.
Der sogenannte „Persilschein“ nach dem Motto; “Ich habe kontaminierten Boden und brauche deshalb nichts zu machen.“, ist falsch. Mit der Unterschrift unter dem Pachtvertrag hat sich jeder Pächter eines Kleingartens (egal ob auf kontaminiertem Boden oder nicht) auch zur Einhaltung der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes verpflichtet. Im Gegenzug erhält der Pächter ein Stück Land für einen geringen Pachtzins, darf die darauf befindlichen Baulichkeiten und Anpflanzungen sein Eigen nennen und besitzt einen hohen Kündigungsschutz. Dies gilt übrigens für alle Kleingärten.