Zur Unterstützung bei der Einarbeitung in das KGV-Programm stelle ich hier einige Dokumente zum Download zur Verfügung
DATEV-Kontenrahmen
Branchenpaket für Vereine, Stiftungen, gGmbHs (SKR 49)
Gültig für 2020
RÜCKLAGENBILDUNG IN EINEM GEMEINNÜTZIGEN VEREIN
Neben den zweckgebundenen Rücklagen ist auch die Bildung von sogenannten freien Rücklagen zulässig. Bei diesen Rücklagen ist die konkrete Verwendung der Rücklagen noch ungewiss, ebenso der Zeitpunkt der Mittelverwendung. Die freien Rücklagen müssen allerdings dazu dienen, den Vereinszweck langfristig zu sichern. Die Rechtsgrundlage für die Bildung der freien Rücklage ist § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Rücklagenbildung ist in allen vier Vereinsbereichen zulässig.